Rechtliches zur Ortung von Handys
Das Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen ist nach Art. 2 I im Grundgesetz unantastbar, ähnlich Ableiten lässt sich Art. 1 I (Menschenwürde) des GG. Unser Handeln sollte immer nach diesem Grundsatz gerichtet sein.
Für Unternehmen, die Beispielsweise Mitarbeiter im Außendienst beschäftigen und / oder einen eigenen Fuhrpark unterhalten, ist die Ortung zur Standortfeststellung durchaus sinnvoll, da entsprechende Prozesse mit Hilfe von Ortungstools eingehend optimiert werden können. Auch in solchen Fällen muss der Arbeitnehmer über diese Nutzung von Ortungsdiensten, durch den Arbeitgeber unterrichtet werden und dieser zustimmen. Die fehlende Kenntnis des Betroffenen, über die bereits angewendete Standortabfrage für Handys Dritter kann rechtlich drastische Konsequenzen mit sich führen.
Verwertung der Ortungsdaten
Mit einem solch einem Bewegungsprofil werden zudem sensible, personenbezogene Daten erfasst und entsprechend gespeichert; der Arbeitgeber muss deshalb sicherstellen, dass diese persönlichen Daten nur zu begründeten Zwecken genutzt werden und keine missbräuchliche Anwendung finden.
Rechtliche Lage und Strafverfolgung wegen Stalking bis hin zu Nötigung
Wer Handyortungen tätigt – ohne Einwilligung des Betroffenen – macht sich möglicherweise Strafbar. Technische Hilfsmittel dieser Art, dürfen nur durch die Polizei mit richterlichem Beschluss durchgeführt werden und auch nur zur Aufklärung bestimmter Straftatbestände und in absoluten Notfällen zur Gefahrenabwehr. Dies ist nur der Fall, wenn der Verdacht oder Aufklärung einer Täterschaft besteht. Allerdings darf die Ortung dann nur temporär und ebenfalls nur bei vorheriger Absegnung eines Richters angewandt werden.
Nutzt die Polizei jedoch die Ortung zum Auffinden vermisster oder suizidgefährdeter Menschen, wird das jeweilige Gericht jedoch von einer so genannten „mutmaßlichen Einwilligung“ ausgehen.
Rechtliches Vorgehen als Opfer unerlaubter Handyortung
Wurde man selbst Opfer einer Handyortung ohne Zustimmung, können Sie umgehend eine Strafanzeige, wegen des Straftatbestands des Nachstellens nach § 238 StGB (Stalking) und / oder der Nötigung nach § 240 StGB, erstatten. Schadensersatz, Schmerzensgeld und selbstverständlich die Unterlassung dessen kann erwirkt werden. Genauere Informationen dazu kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder die örtliche Polizeidienststelle geben.